Rechtssichere Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Am 11. Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten verabschiedet. Dieses gilt ab 1. Januar 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 im Inland beschäftigten Arbeitnehmer. Ab dem 1. Januar 2024 sind dann auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern betroffen, also für sehr viele mittelgroße Unternehmen. Eile ist geboten. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – an den Begriff müssen Sie sich gewöhnen – dient der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage und stellt neue Anforderungen an das Management von Lieferketten. Dies fordert natürlich besonders den Einkauf. Bei Verstößen droht der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge und je nach Bedeutung der Ordnungswidrigkeit können Bußgelder bis zu 23 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden.
Was ist zu tun? Spezifische Risikoanalysen durchführen; Pflichten für Prävention und Reaktion definieren; Berichtspflichten klären; Prozessabläufe für das Lieferantenmanagement anpassen.
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